Der Flächenwidmungsplan ist die gesetzliche Grundlage für die Bebauung des Gemeindegebietes. Er basiert auf dem Örtlichen Entwicklungskonzept und wird alle 10 Jahre an die örtlichen Bedürfnisse im Rahmen einer Revision angepasst.
Aktuell ist die Revision des Flächenwidmungsplanes 5.0 in Arbeit. Im Rahmen eines Info-Abends am 12.02. im GPZ informierten wir über die Baulandmobilisierung im Rahmen der Revision des Flächenwidmungsplanes 5.0 und teilen die Präsentation mit allen notwendigen Infos sowie den Mobilisierungsplan mit Ihnen.
Seit 01.11.2011 ist der Flächenwidmungsplan 4.0 für Laßnitzhöhe gültig. Das Bauland in Laßnitzhöhe ist in verschiedene Zonen eingeteilt, für die jeweils eigene Bebauungsrichtlinien gelten.
Der Flächwidmungsplan (siehe § 25ff Steir. Raumordnungsgesetz 2010 – StROG) gliedert räumlich das gesamte Gemeindegebiet und legt die jeweilige Nutzungsart fest. Folgende Nutzungsarten werden grundsätzlich im Flächenwidmungsplan ausgewiesen:
Bauland (siehe §§ 28ff StROG 2010)
Freiland (siehe § 33 StROG 2010)
Verkehrsflächen (siehe § 32 StROG 2010)
Flächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, werden darüberhinaus noch wie folgt eingeteilt:
Baulandarten (hinsichtlich dem Erfordernis und der Zweckmäßigkeit)
Baugebiete (hinsichtlich den örtlichen Erfordernissen)
Je nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit werden im Bauland folgende Baulandarten gesondert ausgewiesen:
Aufschließungsgebiete, sind zur Zeit der Planerstellung mangelhaft erschlossen.
Sanierungsgebiete, wenn Maßnahmen zur Beseitigung von städtebaulichen oder hygienischen Mängeln erforderlich sind
vollwertiges Bauland
Je nach Nutzung werden im Bauland folgende unterschiedliche Baugebiete ausgewiesen:
Reine Wohngebiete für ausschließliche Wohnnutzung
Allgemeine Wohngebiete für vornehmliche Wohnnutzung aber auch Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Geschäfte und Gasthäuser
Kerngebiete für Bauten mit einer höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte, wie z.B. Wohn- und Bürohäuser sowie Handels- und Dienstleistungsunternehmen
Gewerbegebiete für Klein- und Mittelbetriebe
Industriegebiet I und II für Betriebe und Anlagen
Einkaufszentren mit und ohne Lebensmittelmarkt
Dorfgebiet für vornehmlich land- und forstwirschaftliche Betriebe in verdichteter Anordnung aber auch Wohngebäude und Einrichtungen für soziale, wirtschaftliche, religiöse und kulturelle Bedürfnisse
Kurgebiete
Erholungsgebiete
Ferienwohngebiete
Einkaufszentren
Alle jene Flächen, die weder als Bauland noch als Verkehrsfläche festgelegt sind, gelten als Freiland. Grundsätzlich dienen diese Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, allerdings kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch im Freiland gebaut werden, wie z.B.:
Im Rahmen einer Landwirtschaft sind im Freiland zulässig:
Umbauten
Neu- und Zubauten
das Ersetzen von Altbauten
das Bauen eines betriebszugehörigen Einfamilienhauses
Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft sind unter anderem im Freiland zulässig:
kleinere, ebenerdige unbewohnbare Bauten (z.B. Gerätehütten) allerdings nur im Anschluss an bestehende Wohngebäude
Zu- oder Ausbauten an bestehenden Wohngebäuden bis zu einer Verdoppelung der erstmals genehmigten Geschoßfläche
die Bebauung mit einem Wohnhaus bei Vorliegen eines Auffüllungsgebietes
Die gesetzlichen Möglichkeiten einer Bebauung im Freiland sind im § 33 STROG 2010 geregelt.
Flächen, die für die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie für die Erschließung des Bau- oder Freilandes dienen, sind als Verkehrsflächen im Flächenwidmungsplan ausgewiesen.