Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen (z.B. Wohnhäuser, Bürohäuser, Industriebetriebe, Einfamilienhäuser),
Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können
wenn Nachbarrechte (siehe § 26 Stmk. BauG) davon betroffen sind oder
wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, Flächenwidmungs-, oder Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsrichtlininen berührt werden,
die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von KFZ Abstellflächen, Garagen oder Nebenanlagen,
Einfriedungen oder Stützmauern ab 1,50 m Höhe,
Veränderungen des natürlichen Geländes,
eine länger als 3 Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen, die für die Nächtigung von Personen geeignet ist, wie z.B. Wohnwagen oder Wohncontainer,
der Abbruch von Gebäuden
vom Bauherr unterschriebenes Bauansuchen
Nachweis des Grundeigentums durch einen Grundbuchsauszug oder Nachweis des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück (nicht älter als sechs Wochen)
die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern sie nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück besteht (Katasterplan 1:1000)
ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschrift der Eigentümer dieser Grundstücke
Angaben über die Bauplatzeignung
Baubeschreibung
die Projektunterlagen (siehe Stmk. BauG § 23) in zweifacher Ausfertigung, das sind die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen des Bauprojektes
Bei Neubauten von Gebäuden ist das Formular AGWR II (Adress-, Wohnungs- und Gebäuderegister) mit den vorhandenen Daten dem Bauansuchen beizulegen
Kleinere sonstige Bauvorhaben, sowie Neu- Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern in Gebieten, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen und nach Rücksprache mit der Gemeinde im Anzeigeverfahren abgewickelt werden. Das bedeutet, der Bauherr holt mittels Unterschrift auf den Bauplänen die Zustimmung der Nachbarn ein.
vom Bauherrn unterschriebenes Bauansuchen
Nachweis des Grundeigentums durch einen Grundbuchsauszug oder Nachweis des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück (nicht älter als sechs Wochen)
die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern sie nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück besteht (Katasterplan 1:1000)
ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschrift der Eigentümer dieser Grundstücke
Angaben über die Bauplatzeignung
Angaben über das Bauprojekt
die Projektunterlagen (siehe Stmk. BauG § 23) in zweifacher Ausfertigung, das sind die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen des Bauprojektes
Bei Neubauten von Gebäuden ist das Formular AGWR II (Adress-, Wohnungs- und Gebäuderegister) mit den vorhandenen Daten dem Antrag auf Baufreistellung beizulegen
Kleinere Bauvorhaben, wie z.B. Gerätehütten, Abstellplätze für max. 2 PKW, Schwimmbäder, aber auch geringfügige Umbauten ohne statische Änderungen oder Zäune können im bewilligungsfreien Bauverfahren errichtet werden. Eine Meldung im Bauamt ist trotzdem erforderlich.
Ausgefülltes und unterschriebenes Mitteilungsformular
Nachweis des Eigentums des zu bebauenden Grundstücks (Grundbuchsauszug nicht älter als 6 Wochen)
Lageplan mit Grundstücksnummer (Katasterplan) mit Positionierung des geplanten Bauwerkes
Grundriss und Schnitte, sowie Ansichten des geplanten Bauwerkes